Artikel 4 VO (EU) 2010/113

Statistischer Wert

1. Der statistische Wert stützt sich auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie die Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, überqueren, wenn sie dorthin verbracht (Einfuhren) oder von dort verbracht (Ausfuhren) werden.

Der statistische Wert wird auf der Grundlage des Warenwertes nach Absatz 2 berechnet und bei Bedarf hinsichtlich der Kosten für Transport und Versicherung gemäß Absatz 4 angepasst.

2. Unter Berücksichtigung der Bewertungsgrundsätze im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) ist der Wert von zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren:

a)
bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte;
b)
in anderen Fällen der Preis, der bei einem Kauf oder Verkauf gezahlt worden wäre.

Der Zollwert wird benutzt, wenn er gemäß dem Zollkodex für in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren bestimmt wird.

3. Der Wert von Waren im Veredelungsverkehr wird auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:

a)
für zur Veredelung bestimmte Waren ist deren Wert im unveredelten Zustand zu bestimmen;
b)
nach der Veredelung ist der Wert der unveredelten Waren vermehrt um den Wert der Veredelung zu bestimmen.

4. Der Wert im Sinne der Absätze 2 und 3 ist derart anzupassen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Kosten für Transport und Versicherung enthält, die erforderlich sind, um die Waren von ihrem Versandort zur Grenze des Mitgliedstaats zu liefern, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden (CIF-Wert für Einfuhren, FOB-Wert für Ausfuhren).

5. Der statistische Wert ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert in Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:

a)
der Wechselkurs, der gemäß den Bestimmungen im Zollkodex über die Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, oder andernfalls
b)
der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten festgelegt haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.