Artikel 5 VO (EU) 2010/113

Menge

Die Daten über die Menge sind wie folgt anzugeben:

a)
die Eigenmasse in kg, d. h. die Masse der Waren ohne jede Verpackung, sowie
b)
gegebenenfalls die besondere Maßeinheit, ausgedrückt in der jeweiligen Messgröße gemäß der jeweils geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

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