Artikel 6 VO (EU) 2010/113

Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedstaaten

1. Die Angaben über die Einfuhr- oder Ausfuhrmitgliedstaaten werden gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Geonomenklatur” bezeichnet, wie von der Kommission festgelegt kodiert.

2. In den Daten über den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, ist der Mitgliedstaat anzugeben, bei dessen Zollverwaltung die Zollanmeldung abgegeben wurde, bzw., wenn ein im Zollkodex festgelegtes vereinfachtes Verfahren verwendet wurde, der Mitgliedstaat, bei dessen Zollverwaltung die ergänzende Anmeldung eingereicht wurde, einschließlich der entsprechenden Anschreibung in den Büchern des Anmelders, sofern die Zollbehörden dies gestatten.

3. Folgendes gilt für Einfuhren:

    Werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in das Verfahren der Endverwendung übergeführt, ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ist letzterer Mitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat.

    Werden Waren für das Zollverfahren der aktiven Veredelung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

    Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes ist zum Zwecke der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten Datenübermittlung der Bestimmungsmitgliedstaat für den Datenaustausch jener Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

4. Folgendes gilt für Ausfuhren:

    Der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

    Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollerfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr unter der Voraussetzung, dass

    i)
    die Waren aus dem anderen Mitgliedstaat nur verbracht wurden, um sie zur Ausfuhr anzumelden, und
    ii)
    der Ausführer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und
    iii)
    es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gehandelt hat(1).

    Werden Waren im Anschluss an ein Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

    Unbeschadet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr für den Datenaustausch zum Zwecke der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten Datenübermittlung der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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