Artikel 7 VO (EU) 2010/113

Partnerländer

1. Die Angaben über die Partnerländer werden entsprechend der geltenden Geonomenklatur kodiert.

2. Bei der Einfuhr ist in den Angaben über das Ursprungsland das Land gemäß den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung das Land anzugeben, in dem die Waren vollständig hergestellt wurden oder die letzte wesentliche Umwandlung stattfand.

Bei der Einfuhr enthalten die Angaben über das Versendungsland den Mitgliedstaat oder das Drittland, aus dem die Waren ursprünglich an den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, sofern weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat oder Drittland stattgefunden haben. Hat ein Aufenthalt oder ein Handelsgeschäft stattgefunden, enthalten die Angaben den letzten zwischengeschalteten Mitgliedstaat oder das letzte Drittland.

3. Bei der Ausfuhr ist in den Angaben über das letzte bekannte Bestimmungsland das letzte Drittland anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder die zollrechtliche Bestimmung bekannt ist, dass die Waren an es geliefert werden sollen.

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