ANHANG I VO (EU) 2010/113

LISTE DER WAREN UND BEWEGUNGEN, DIE VON DER AUSSENHANDELSSTATISTIK AUSGENOMMEN SIND

a)
Währungsgold;
b)
gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
c)
Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,

die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,

ein Eigentumsübergang hat weder stattgefunden noch ist er geplant;

d)
Warenbewegungen zwischen:

einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in Drittländern und

einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven von Drittländern oder internationalen Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet.

Zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind.

e)
Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;
f)
aus dem Internet heruntergeladene Software;
g)
unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:

Werbematerial,

Warenmuster;

h)
Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie die ersetzten schadhaften Teile;
i)
Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts;
j)
Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle von 1000 Euro bzw. 1000 kg nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind;
k)
nach den Zollverfahren der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren.

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