ANHANG II VO (EU) 2010/113

LISTE DER KODES FÜR DIE ART DES GESCHÄFTS

A B
1.
Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Kodes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte)
1.
Endgültiger Kauf/Verkauf
2.
Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte
3.
Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)
4.
Finanzierungsleasing (Mietkauf)(1)
9.
Sonstiges
2.
Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden
1.
Rücksendung von Waren
2.
Ersatz für zurückgesandte Waren
3.
Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
9.
Sonstiges
3.
Geschäfte mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung in Form von finanziellen oder Sachleistungen (z. B. Hilfslieferungen)
4.
Warensendung zur Lohnveredelung(2) (kein Eigentumsübergang auf den Veredler)
1.
Waren, die voraussichtlich in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
2.
Waren, die voraussichtlich nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
5.
Warensendung nach Lohnveredelung (kein Eigentumsübergang auf den Veredler)
1.
Waren, die in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
2.
Waren, die nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
6.
Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte
7.
Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme
8.
Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Waren erfasst.
9.
Andere Geschäfte, die sich den anderen Kodes nicht zuordnen lassen
1.
Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
9.
Sonstiges

Fußnote(n):

(1)

Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.

(2)

Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.

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