Artikel 1 VO (EU) 2010/115

(1) Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur Fluoridentfernung” , ist zulässig.

Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nachstehend als „Wasser” bezeichnet.

(2) Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt.

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