Artikel 2 VO (EU) 2010/115

Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung zur Fluoridentfernung ist gemäß den optimalen Verfahren so gering wie technisch möglich zu halten und darf kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um dies zu gewährleisten, führt der Unternehmer die im Anhang festgelegten kritischen Verfahrensschritte durch und überwacht sie.

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