Artikel 3 VO (EU) 2010/1151

Metadaten und Qualitätsberichte

1. In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis spätestens 31. März 2014 die Hintergrundinformationen gemäß Anhang I sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß den Anhängen II und III mit.

2. Um den Anforderungen von Absatz 1 zu genügen, führen die Mitgliedstaaten eine Erfassungsbewertung für ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 sowie eine Bewertung der Imputation und Löschung von Datensätzen durch.

3. Im Rahmen dieser Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 223/2009(1) sowie die Euro-SDMX-Metadatenstruktur Anwendung, die in der Empfehlung 2009/498/EG der Kommission(2) zur Erstellung und zum Austausch von Referenz-Metadaten (einschließlich der Qualität) festgelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)

ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

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