Artikel 1 VO (EU) 2010/1158
Gegenstand
Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen fest.
Die CSM umfasst:
- a)
- die in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Eisenbahnunternehmen eingereichten Anträge auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG,
- b)
- die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Bescheinigung ausgestellt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.