Artikel 1 VO (EU) 2010/1158

Gegenstand

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen fest.

Die CSM umfasst:

a)
die in den Anhängen I, II und III dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Eisenbahnunternehmen eingereichten Anträge auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG,
b)
die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Bescheinigung ausgestellt hat.

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