Artikel 2 VO (EU) 2010/1158

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung: „Überwachung” bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.