Artikel 2 VO (EU) 2010/1158
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung: „Überwachung” bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.
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