Artikel 3 VO (EU) 2010/1158
Verfahren zur Bewertung der Anträge
1. Bei der Prüfung der Anträge auf Ausstellung der Sicherheitsbescheinigungen (Teil A und Teil B), die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden stellen anhand der in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG und anhand der Kriterien in Anhang III dieser Verordnung Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG aus. Diese Kriterien sind auch bei der Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG anzuwenden.
2. Während der Bewertung können nationale Sicherheitsbehörden Zusagen der Antragsteller akzeptieren, dass diese durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagement betreiben. In den Verträgen ist ferner der für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch insbesondere auf den Gebieten festzulegen, die das Instandhaltungsmanagement betreffen.
3. Produkte oder Dienstleistungen, die das Eisenbahnunternehmen von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, gelten dann als mit den Sicherheitsanforderungen konform, wenn Auftragnehmer, Zulieferer oder Produkte gemäß den einschlägigen Zertifizierungssystemen nach Unionsrecht für die Bereitstellung solcher Produkte und Dienstleistungen zertifiziert sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.