Artikel 4 VO (EU) 2010/1158
Überwachung
Nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (sowohl Teil A als auch Teil B) überwachen die nationalen Sicherheitsbehörden die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch die Eisenbahnunternehmen und wenden dabei die in Anhang IV genannten Grundsätze an.
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