ANHANG I VO (EU) 2010/1158
Verfahren zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG
1. Die Verfahren, die die nationalen Sicherheitsbehörden einführen, um Anträge auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen entgegenzunehmen und zu bewerten, müssen sich auf die folgenden Grundsätze stützen:- a)
- Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln strukturierte und überprüfbare Verfahren, die von hinreichend sachkundigem Personal angewandt werden. Sie prüfen die Anträge anhand der in den Anhängen II und III genannten Bewertungskriterien für Sicherheitsmanagementsysteme. Sie dokumentieren und begründen alle Entscheidungen. Das allgemeine Bewertungsverfahren der nationalen Sicherheitsbehörden wird regelmäßig intern überprüft und ständig verbessert, um seine durchgängige Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten.- b)
- Qualität des Bewertungsverfahrens
Die nationalen Sicherheitsbehörden überwachen die Qualität ihrer eigenen Leistung an besonders wichtigen Punkten der Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsbescheinigungen.- c)
- Umfang der Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Ebene des Managementsystems und ist verfahrensgesteuert. Zeigen sich bei der Überprüfung Unzulänglichkeiten, kann die nationale Sicherheitsbehörde nach eigenem Ermessen und abhängig von Art und Schwere der Abweichung die Punkte aufzeigen, die verbessert werden müssen. Die nationale Sicherheitsbehörde kann letztlich ihre Befugnis wahrnehmen und einen Antrag ablehnen. Die Bewertung muss- —
den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,
- —
sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit das Eisenbahnunternehmen insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb, wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.
- d)
- Bewertungsfristen
Die nationalen Sicherheitsbehörden schließen die Bewertung innerhalb der in Artikel 12 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Frist ab und gewährleisten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Belege ausreichend geprüft werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten das Eisenbahnunternehmen so früh wie praktisch möglich während der Bewertungsphase über Fragen von besonderer Bedeutung.- e)
- Entscheidungsfindung während der Bewertung
Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf eine Sicherheitsbescheinigung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege und auf den Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen.
- a)
- Einführung und Überprüfung des Bewertungsverfahrens
- b)
- Qualität des Bewertungsverfahrens
- c)
- Umfang der Bewertung
den Risiken, dem Charakter und dem Umfang des Betriebs des Antragstellers angemessen sein,
sich auf die Einschätzung stützen, inwieweit das Eisenbahnunternehmen insgesamt in der Lage ist, einen sicheren Betrieb, wie in seinem Sicherheitsmanagementsystem angegeben, zu gewährleisten.
- d)
- Bewertungsfristen
- e)
- Entscheidungsfindung während der Bewertung
2. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten, ob der Antrag auf eine Sicherheitsbescheinigung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission(1) genügt.
3. Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten insbesondere, ob die beigefügte Zusammenfassung des Handbuchs des Sicherheitsmanagementsystems eine erste Beurteilung der Qualität und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems ermöglicht, und entscheiden, für welche Bereiche noch weitere Informationen benötigt werden. Hierbei können die nationalen Sicherheitsbehörden Informationen so detailliert anfordern, wie sie dies zur Bewertung des Antrags für vernünftig und notwendig erachten.
4. Bei der Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ist für jedes Bewertungskriterium zu dokumentieren, inwieweit das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers die Bewertungskriterien erfüllt.
5. Stellen die nationalen Sicherheitsbehörden einen Punkt fest, zu dem sie Rücksprache halten müssen oder der möglicherweise die Kriterien nicht erfüllt, müssen sie dieses im Einzelnen darlegen und dem Antragsteller die in der Antwort erwartete Genauigkeit erklären. Hierzu- a)
- beziehen sie sich genau auf das jeweilige Kriterium und stellen sicher, dass der Antragsteller verstanden hat, welche Bereiche dem Kriterium nicht genügen;
- b)
- verweisen sie auf den jeweiligen Teil der einschlägigen Verordnungen, Vorschriften und/oder Normen;
- c)
- begründen sie die Nichterfüllung des Kriteriums;
- d)
- vereinbaren sie je nach Genauigkeit des Kriteriums weitere Zusagen, Informationen und Belege und geben an, welche Abhilfemaßnahmen der Antragsteller innerhalb welcher Frist zu ergreifen hat;
- e)
- geben sie die Bereiche an, die im Rahmen der Überwachung nach Ausstellung der Bescheinigung weiter geprüft werden können.
6. Beantragt ein Eisenbahnunternehmen gleichzeitig Sicherheitsbescheinigungen für beide Teile (Teil A und Teil B), stellen die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 die Teil A-Bescheinigung zuerst ausgestellt wird oder beide Bescheinigungen zusammen ausgestellt werden. Unabhängig hiervon müssen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Verfahren festlegen, wie sie das Antragsformular verwenden (insbesondere das Deckblatt für die Anhänge), wenn beide Bescheinigungen gleichzeitig neu beantragt werden.
7. Die bestehenden allgemeinen Verfahren für die Bewertung von Anträgen auf Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gelten auch für die Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.
8. Die nationalen Behörden dürfen bei ihrer Bewertung von Anträgen auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG nur die Fähigkeit des Eisenbahnunternehmens beurteilen, die Anforderungen an den Betrieb auf dem betreffenden Netz, für das eine Bescheinigung beantragt wird, zu erfüllen, wobei sie sich auf die Verfahren stützen, die das Unternehmen für den Erhalt der Bescheinigung (Teil A) festgelegt hat.
9. Die Bewertungskriterien stützen sich auf den Nachweis, dass die Ergebnisse aus der Anwendung der Verfahren für den Betrieb auf einem bestimmten Netz protokolliert wurden, und auf die Zusage, dass die Verfahren auch angewandt werden. Zur Überprüfung, inwieweit die Kriterien erfüllt wurden, können die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb die Vorlage eines Musters der Dokumente verlangen, die das Eisenbahnunternehmen zu verwenden beabsichtigt.
10. Die nationalen Sicherheitsbehörden kooperieren bei Fragen der Nichterfüllung von Bewertungskriterien für Teil B oder bei Anfragen zu Anträgen für Teil B. Eine nationale Sicherheitsbehörde, die einen Antrag für Teil B bewertet, setzt sich mit der nationalen Behörde in Verbindung, die Teil A ausgestellt hat, und erörtert und vereinbart mit ihr, welche Maßnahmen gegebenenfalls jede Behörde ergreifen sollte, um die Erfüllung der Bewertungskriterien für Teil B sicherzustellen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.
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