ANHANG II VO (EU) 2010/1158

Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Artikel 9 und Anhang III der genannten Richtlinie beschriebenen Sicherheitsmanagementsystems von Eisenbahnunternehmen

A.
MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE ALLER MIT DER TÄTIGKEIT DES EISENBAHNUNTERNEHMENS VERBUNDENEN RISIKEN(1)

A.1
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, auch von Risiken, die sich direkt aus den Arbeitstätigkeiten, der Art des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbelastung und den Tätigkeiten anderer Organisationen bzw. Personen ergeben.
A.2
Es bestehen Verfahren zur Entwicklung und Einführung von Risikokontrollmaßnahmen.
A.3
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit von Risikokontrollverfahren und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.
A.4
Es bestehen Verfahren, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, gegebenenfalls mit anderen Stellen (z. B. Fahrwegbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, mit der Instandhaltung betraute Stellen, Fahrzeughalter, Dienstleistungsanbieter und Beschaffungsstellen) in Fragen zusammenzuarbeiten, bei denen es Überschneidungen gibt und davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Einführung von geeigneten Risikokontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG auswirken werden.
A.5
Es bestehen Verfahren zur Abstimmung der Dokumentation und Kommunikation mit den einschlägigen Stellen, einschließlich der Feststellung der Aufgaben und Zuständigkeiten jeder beteiligten Organisation sowie der Spezifikationen für den Informationsaustausch.
A.6
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit dieser Vorkehrungen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

B.
RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT INSTANDHALTUNG UND MATERIALBESCHAFFUNG(2)

B.1
Es bestehen Verfahren, anhand deren sich aus den Sicherheitsdaten und der Zuordnung von Fahrzeugen Instandhaltungsanforderungen, -normen und –verfahren ableiten lassen.
B.2
Es bestehen Verfahren für die Anpassung der Instandhaltungsintervalle an Art und Umfang der Dienstleistung bzw. an die Fahrzeugdaten.
B.3
Es bestehen Verfahren für die klare Zuweisung der Zuständigkeiten für die Instandhaltung, für die Festlegung der notwendigen Anforderungen an die Instandhaltungstätigkeit und für die Zuweisung angemessener Verantwortungsebenen.
B.4
Es bestehen Verfahren zur Erhebung von Daten über Funktionsstörungen und Mängel, die im täglichen Betrieb aufgetreten sind, und zu deren Weiterleitung an die Verantwortlichen für die Instandhaltung.
B.5
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Risiken, die sich aus Mängeln, Konstruktionsfehlern oder Funktionsstörungen während der Nutzungsdauer ergeben, ermittelt, dokumentiert und an die Beteiligten weitergeleitet werden.
B.6
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle der Instandhaltungsleistung und ihrer Ergebnisse, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmensstandards eingehalten werden.

C.
RISIKOKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFTRAGNEHMERN UND DER KONTROLLE VON ZULIEFERERN(3)

C.1
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung der fachlichen Eignung von Auftragnehmern (auch von Unterauftragnehmern) und Zulieferern.
C.2
Es bestehen Verfahren zur Überprüfung und Kontrolle des Sicherheitsniveaus und der Ergebnisse sämtlicher von einem Auftragnehmer oder Zulieferer erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Produkte, damit sichergestellt ist, dass sie den vertraglichen Anforderungen genügen.
C.3
Die Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit sind klar festgelegt, bekannt und zwischen den Vertragspartnern und allen sonstigen Beteiligten aufgeteilt.
C.4
Es bestehen Verfahren, die die Rückverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Dokumente und Verträge gewährleisten.
C.5
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Sicherheitsaufgaben, auch der Austausch sicherheitsrelevanter Informationen, von den Auftragnehmern bzw. Zulieferern entsprechend den einschlägigen, vertraglich festgelegten Anforderungen ausgeführt werden.

D.
RISIKEN AUS DEN TÄTIGKEITEN SONSTIGER BETEILIGTER AUSSERHALB DES EISENBAHNSYSTEMS(4)

D.1
Es bestehen Verfahren, um dort, wo es angemessen und geboten erscheint, potenzielle Risiken durch Beteiligte außerhalb des Eisenbahnsystems zu ermitteln.
D.2
Es bestehen Verfahren zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen, um die unter D.1 ermittelten Risiken zu begrenzen, sofern dies im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt.
D.3
Es bestehen Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der unter D.2 genannten Maßnahmen und zur Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Änderungen.

E.
DOKUMENTATION DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS

E.1
Es gibt eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der Art, Umfang und Risiko des Betriebs klar hervorgehen.
E.2
Es gibt eine Beschreibung des Aufbaus des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich einer Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung.
E.3
Es gibt eine Beschreibung der Verfahren des gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG geforderten Sicherheitsmanagementsystems, die Art und Umfang des Betriebs Rechnung tragen.
E.4
Es gibt eine Aufstellung und Kurzbeschreibung der sicherheitskritischen Verfahren und Aufgaben für die jeweilige Art von Tätigkeit bzw. Dienstleistung.

F.
ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG(5)

F.1
Es gibt eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Tätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Organisation auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse und unter der Hauptverantwortung der Geschäftsleitung koordiniert werden.
F.2
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Personal mit nachgeordneten Zuständigkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, fachliche Befähigung und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden.
F.3
Sicherheitsrelevante Verantwortungsbereiche und die Verteilung von Zuständigkeiten entsprechend den damit verbundenen Funktionen und ihren Überschneidungen sind klar festgelegt.
F.4
Es besteht ein Verfahren, das sicherstellt, dass sicherheitsrelevante Aufgaben klar festgelegt sind und an Personal delegiert werden, das über die erforderliche fachliche Befähigung verfügt.

G.
KONTROLLE AUF DEN VERSCHIEDENEN EBENEN DURCH DIE GESCHÄFTSLEITUNG(6)

G.1
Es gibt eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Zuständigkeiten für jedes sicherheitsrelevante Verfahren in der gesamten Organisation zugewiesen werden.
G.2
Es gibt ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Vorgesetzten, die eingreifen müssen, wenn die Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden.
G.3
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und zum Umgang mit den Auswirkungen anderer Managementaktivitäten auf das Sicherheitsmanagementsystem.
G.4
Es bestehen Verfahren, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.
G.5
Es bestehen Verfahren für die Zuteilung von Ressourcen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems.

H.
EINBEZIEHUNG VON PERSONAL UND PERSONALVERTRETERN AUF ALLEN EBENEN(7)

H.1
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Personal und seine Vertreter angemessen repräsentiert sind und konsultiert werden, wenn Sicherheitsaspekte betrieblicher Verfahren, die das Personal betreffen könnten, festgelegt, vorgeschlagen, überprüft und weiterentwickelt werden.
H.2
Die Einbeziehung des Personals und die Konsultationsverfahren sind dokumentiert.

I.
GEWÄHRLEISTUNG FORTLAUFENDER VERBESSERUNGEN(8)

Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem, wo dies vernünftig und praktikabel ist, fortlaufend verbessert wird. Hierunter fallen:
a)
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Sicherheitsmanagementsystems im erforderlichen Umfang;
b)
Verfahren zur Beschreibung der Vorkehrungen für die Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten;
c)
Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie festgestellte Mängel behoben werden;
d)
Verfahren zur Beschreibung der Umsetzung neuer Regeln für das Sicherheitsmanagement, die sich auf Entwicklungen und Erfahrungen stützen;
e)
Verfahren zur Beschreibung der Art und Weise, wie Ergebnisse interner Audits in Verbesserungen des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.

J.
VOM UNTERNEHMENSLEITER GENEHMIGTE UND DEM GESAMTEN PERSONAL MITGETEILTE SICHERHEITSORDNUNG(9)

Das Unternehmen verfügt über ein Dokument, in dem seine Sicherheitsordnung dargelegt ist und das:
a)
dem gesamten Personal, z. B. über das Intranet des Unternehmens, mitgeteilt und zur Verfügung gestellt wird;
b)
der Art und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist;
c)
von der Unternehmensleitung genehmigt ist.

K.
QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZIELE DER ORGANISATION ZUR ERHALTUNG UND VERBESSERUNG DER SICHERHEIT SOWIE PLÄNE UND VERFAHREN FÜR DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE(10)

K.1
Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit dem Rechtsrahmen, und diese Ziele sind in einem Dokument aufgeführt.
K.2
Es bestehen Verfahren zur Festlegung einschlägiger Sicherheitsziele im Einklang mit Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs und den damit verbundenen Risiken.
K.3
Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Bewertung des gesamten Sicherheitsniveaus mit Blick auf die auf Unternehmensebene der Organisation und auf Ebene des Mitgliedstaats festgelegten Sicherheitsziele.
K.4
Es bestehen Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung der betrieblichen Vorkehrungen, indem

a)
einschlägige Sicherheitsdaten erhoben werden, um Entwicklungen im Sicherheitsniveau ableiten und die Einhaltung der Ziele bewerten zu können;
b)
einschlägige Daten ausgewertet und die notwendigen Änderungen vorgenommen werden.

K.5
Das Eisenbahnunternehmen verfügt über Verfahren für die Ausarbeitung von Plänen und Verfahren zur Erreichung dieser Ziele.

L.
VERFAHREN ZUR EINHALTUNG BESTEHENDER, NEUER UND GEÄNDERTER NORMEN TECHNISCHER UND BETRIEBLICHER ART ODER ANDERER VORGABEN(11)

L.1
Im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Anforderungen bestehen je nach Art und Umfang des Betriebs Verfahren,

a)
um diese Anforderungen zu ermitteln und einschlägige Verfahren zu aktualisieren, um Änderungen Rechnungen zu tragen (Änderungskontrollverfahren);
b)
um sie zu erfüllen;
c)
um ihre Erfüllung zu überwachen;
d)
um Maßnahmen zu ergreifen, falls Abweichungen festgestellt werden.

L.2
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für den beabsichtigten Zweck das richtige Personal sowie die richtigen Verfahren, Dokumente, Ausrüstungen und Fahrzeuge eingesetzt werden.
L.3
Das Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet Verfahren, die sicherstellen, dass die Instandhaltung entsprechend den einschlägigen Anforderungen durchgeführt wird.

M.
VERFAHREN UND METHODEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON RISIKOBEWERTUNGEN UND DIE ANWENDUNG VON MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE FÜR DEN FALL, DASS SICH AUS GEÄNDERTEN BETRIEBSBEDINGUNGEN ODER NEUEM MATERIAL NEUE RISIKEN FÜR DIE INFRASTRUKTUR ODER DEN BETRIEB ERGEBEN(12)

M.1
Es bestehen Managementverfahren für die Durchführung von Änderungen der Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personalausstattung oder der Schnittstellen.
M.2
Es bestehen Verfahren für die Risikobewertung in Bezug auf die Änderungskontrolle und die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Risikoevaluierung und -bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009(13) der Kommission, falls erforderlich.
M.3
Das Eisenbahnunternehmen verfügt über Verfahren, die sicherstellen, dass die Ergebnisse der Risikobewertung in andere Verfahren der Organisation einfließen und für das betroffene Personal erkennbar sind.

N.
SCHULUNGSPROGRAMME FÜR DAS PERSONAL UND VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS DIE QUALIFIKATION DES PERSONALS AUFRECHTERHALTEN UND DIE ARBEIT DEMENTSPRECHEND AUSGEFÜHRT WIRD(14)

N.1
Es besteht ein System für das Kompetenzmanagement, das mindestens Folgendes beinhaltet:

a)
Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten;
b)
Auswahlkriterien (Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, mentale und physische Eignung);
c)
Erstausbildung und Bescheinigung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;
d)
fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;
e)
gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der fachlichen Befähigung;
f)
gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen bzw. Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz;
g)
spezielle, auf das Sicherheitsmanagementsystem ausgerichtete Schulungsmaßnahmen für Personal, das unmittelbar dafür zu sorgen hat, dass das Sicherheitsmanagementsystem funktioniert.

N.2
Es bestehen Verfahren innerhalb des Systems für das Kompetenzmanagement, die dafür sorgen, dass

a)
sicherheitsrelevante Tätigkeiten ermittelt werden;
b)
Tätigkeiten ermittelt werden, die Verantwortung für betriebliche Entscheidungen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems nach sich ziehen;
c)
Personal über die für seine Aufgaben notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen (medizinisch und psychologisch) verfügt und diese regelmäßig aufgefrischt bzw. aktualisiert werden;
d)
Personal über eine aufgabengerechte fachliche Befähigung verfügt;
e)
die Ausführung von Aufgaben und etwaiger Korrekturen überwacht werden.

O.
VORKEHRUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN INFORMATIONSFLUSS INNERHALB DER ORGANISATION UND GEGEBENENFALLS ZWISCHEN ORGANISATIONEN, DIE DIESELBE INFRASTRUKTUR NUTZEN(15)

O.1
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)
das Personal das Sicherheitsmanagementsystem kennt und versteht und Informationen leicht zugänglich sind und
b)
das zuständige Sicherheitspersonal die entsprechenden Unterlagen über das Sicherheitsmanagementsystem erhält.

O.2
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)
wesentliche betriebliche Informationen relevant und gültig sind;
b)
das Personal diese Informationen kennt, bevor es sie anwendet;
c)
die Informationen dem Personal zugänglich sind und gegebenenfalls Exemplare förmlich ausgehändigt werden.

O.3
Es bestehen Vorkehrungen für die Weitergabe von Informationen zwischen Eisenbahnunternehmen.

P.
VERFAHREN UND FORMATE FÜR DIE DOKUMENTIERUNG VON SICHERHEITSINFORMATIONEN UND BESTIMMUNG VON VERFAHREN ZUR KONFIGURATIONSÜBERWACHUNG WICHTIGER SICHERHEITSINFORMATIONEN(16)

P.1
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass alle einschlägigen Sicherheitsinformationen korrekt, vollständig, schlüssig, leicht verständlich, aktuell und ordnungsgemäß dokumentiert sind.
P.2
Es bestehen Verfahren

a)
für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Kontrolle der Änderungen sämtlicher einschlägiger Sicherheitsunterlagen;
b)
für den Empfang, die Sammlung und Archivierung sämtlicher einschlägiger Unterlagen bzw. Informationen auf Papier oder durch andere Registrierungssysteme.

P.3
Es besteht ein Verfahren zur Konfigurationsüberwachung wichtiger Sicherheitsinformationen.

Q.
VERFAHREN, DIE SICHERSTELLEN, DASS UNFÄLLE, STÖRUNGEN, BEINAHEUNFÄLLE UND SONSTIGE GEFÄHRLICHE EREIGNISSE GEMELDET, UNTERSUCHT UND AUSGEWERTET WERDEN UND DIE NOTWENDIGEN VORBEUGUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN(17)

Q.1
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinahunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse

a)
gemeldet, protokolliert, untersucht und ausgewertet werden;
b)
entsprechend der jeweiligen Rechtslage nationalen Stellen gemeldet werden.

Q.2
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass:

a)
Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle, der Branche bzw. Empfehlungen aus internen Untersuchungen evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt oder in Auftrag gegeben werden.
b)
einschlägige Berichte bzw. Informationen anderer Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, mit der Instandhaltung betraute Stellen und Fahrzeughalter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden.

Q.3
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung und den Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinahunfällen und sonstigen gefährlichen Ereignissen zu Schulungszwecken genutzt werden und gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden.

R.
BEREITSTELLUNG VON EINSATZ-, ALARM- UND INFORMATIONSPLÄNEN FÜR NOTFÄLLE IN ABSPRACHE MIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN(18)

R.1
In einem Dokument sind alle Arten von Notfällen aufgeführt, einschließlich Betriebsstörungen, und es bestehen Verfahren zur Ermittlung neuer Arten.
R.2
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass für jede festgestellte Art von Notfall

a)
die Notfalldienste unverzüglich benachrichtigt werden können;
b)
den Notfalldiensten alle relevanten Informationen sowohl im Voraus, um Notfallmaßnahmen vorbereiten zu können, als auch zum Zeitpunkt des Notfalls zur Verfügung stehen.

R.3
In dem Dokument sind die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Beteiligten festgelegt und erläutert.
R.4
Einsatz-, Alarm und Informationspläne sind vorhanden und umfassen:

a)
Verfahren zur Alarmierung des gesamten Personals, das für das Notfallmanagement zuständig ist;
b)
Vorkehrungen, damit diese Pläne allen Beteiligten bekannt sind; hierunter fallen auch die Anweisungen im Notfall für die Fahrgäste;
c)
Vorkehrungen für die unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Personals, damit dieses die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

R.5
In einem Dokument ist dargelegt, wie Ressourcen und Mittel zugewiesen wurden und wie der Schulungsbedarf ermittelt wurde.
R.6
Es bestehen Verfahren für die umgehende Wiederherstellung des Normalbetriebs.
R.7
Es bestehen Verfahren, um in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten Notfallpläne zu testen, Personal zu schulen, Verfahren zu erproben, Schwachpunkte zu ermitteln und zu überprüfen, wie potenzielle Notfallsituationen bewältigt werden.
R.8
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass (insbesondere hinsichtlich der Handhabung gefährlicher Güter) der Fahrwegbetreiber leicht und unverzüglich das zuständige Personal benachrichtigen kann, das fachlich befähigt ist und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
R.9
Es besteht ein Verfahren zur Benachrichtigung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder des Fahrzeughalters im Notfall.

S.
BESTIMMUNGEN ÜBER REGELMÄSSIGE INTERNE NACHPRÜFUNGEN DES SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEMS(19)

S.1
Es besteht ein unabhängiges und unparteiliches internes Auditsystem, das transparent funktioniert.
S.2
Es besteht ein Zeitplan für geplante interne Audits, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann.
S.3
Es bestehen Verfahren zur Ermittlung und Auswahl ausreichend qualifizierter Prüfer.
S.4
Es bestehen Verfahren für

a)
die Analyse und Evaluierung der Ergebnisse der Audits;
b)
empfohlene Folgemaßnahmen;
c)
die Nachverfolgung der Wirksamkeit der Maßnahmen;
d)
die Dokumentierung der durchgeführten Audits und ihrer Ergebnisse.

S.5
Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass die Führungsebene Kenntnis der Ergebnisse der Audits hat und die Gesamtverantwortung für Änderungen des Sicherheitsmanagementsystems übernimmt.
S.6
In einem Dokument ist dargelegt, wie die Audits im Zusammenhang mit den Vorkehrungen für die routinemäßigen Überwachungen geplant werden, damit die Einhaltung interner Verfahren und Standards sichergestellt ist.

Fußnote(n):

(1)

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(2)

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(3)

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(4)

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG.

(5)

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(6)

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(7)

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(8)

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2004/49/EG.

(9)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.

(10)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG.

(11)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG.

(12)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/49/EG.

(13)

ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.

(14)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG.

(15)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG.

(16)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/49/EG.

(17)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe h der Richtlinie 2004/49/EG.

(18)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/49/EG.

(19)

Anhang III Nummer 2 Buchstabe j der Richtlinie 2004/49/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.