ANHANG IV VO (EU) 2010/1158

Grundsätze für die Überwachung nach Ausstellung der Bescheinigung (Teil A oder Teil B)

1.
Die nationalen Sicherheitsbehörden stützen sich bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG auf die folgenden Grundsätze. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Überwachungstätigkeiten insgesamt als auch für Einzelfälle innerhalb dieses Rahmens.
2.
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden bei der Abwägung zwischen Durchsetzung und Risiko den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Maßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen oder um Eisenbahnunternehmen für Verstöße gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen, müssen gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes, auch unter Berücksichtigung tatsächlicher oder potenzieller Schäden, verhältnismäßig sein.
3.
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Kohärenz an, um sicherzustellen, dass eine nationale Sicherheitsbehörde unter ähnlichen Umständen mit Blick auf ähnliche Ziele in ähnlicher Weise vorgeht.
4.
Überwachungsmaßnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde richten sich vor allem auf solche Tätigkeiten, bei denen sie jeweils von der größten Gefahr oder des am wenigsten beherrschten Risikos ausgeht. Hierzu muss die nationale Sicherheitsbehörde über Methoden und Befugnisse verfügen, um das alltägliche Sicherheitsniveau des Eisenbahnunternehmens bewerten zu können.
5.
Die nationalen Sicherheitsbehörden legen Schwerpunkte fest, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen, wobei die Entscheidung, wie dies am besten erreicht werden kann, von der jeweiligen Sicherheitsbehörde allein zu treffen ist. Die Maßnahmen müssen auf diejenigen ausgerichtet sein, die für die Risiken verantwortlich sind und die diese am besten beherrschen können.
6.
Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden den Grundsatz der Transparenz an, damit Eisenbahnunternehmen nachvollziehen können, was von ihnen erwartet wird (auch was sie zu tun oder zu unterlassen haben) und was sie von der nationalen Sicherheitsbehörde erwarten können.
7.
Die nationalen Sicherheitsbehörden sind gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig. Die nationalen Sicherheitsbehörden müssen daher über Strategien und Grundsätze verfügen, anhand deren sie bewertet werden können. Ferner müssen die nationalen Sicherheitsbehörden über ein Beschwerdeverfahren verfügen (Beschwerdeverfahren).
8.
Die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten Kooperationsvereinbarungen aus, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheit ihre Gegenmaßnahmen zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsbescheinigungen (Teil B). Ferner arbeiten nationale Sicherheitsbehörden mit anderen zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen au, um Informationen gegenseitig weiterzugeben und um einheitliche Konzepte zu Fragen auszuarbeiten, die sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken.

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