ANHANG III VO (EU) 2010/1158

Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe B der Richtlinie 2004/49/EG

ALLGEMEINES

Die Dienstleistung, für die eine Bescheinigung (Teil B) beantragt wird, wird erläutert, und es wird dargelegt, wie die allgemeinen Verfahren, die das Eisenbahnunternehmen zur Erlangung der Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erarbeitet hat, auf die Vorkehrungen zur Erbringung der Dienstleistung (einschließlich der Zuweisung von Ressourcen) angewandt werden.

A.
EINHALTUNG DER NETZSPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN(1)

A.1
Anhand von Dokumenten wird belegt, dass die netzspezifischen Vorschriften und Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb auf dem Netz, für das eine Bescheinigung (Teil B) beantragt wird, berücksichtigt wurden und dass das Eisenbahnunternehmen etwaige netzspezifische Vorschriften sowie etwaige Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Vorschriften erfüllen kann.
A.2
Netzschnittstellen mit anderen am Eisenbahnbetrieb auf dem betreffenden Netz Beteiligten werden ermittelt.
A.3
Anhand von Dokumenten wird belegt, wie das Eisenbahnunternehmen mit dem Betreiber des betreffenden Netzes und anderen auf dem Netz tätigen Eisenbahnunternehmen zusammenarbeitet und wie die Informationen weitergegeben werden.
A.4
Anhand von Dokumenten wird belegt, wie das Eisenbahnunternehmen mit Notfallsituationen umgeht, einschließlich der Koordinierung mit dem Fahrwegbetreiber und den jeweiligen Behörden.
A.5
Die jeweiligen Vorschriften zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sind in Dokumenten festgelegt, die belegen, dass der Antragsteller diese Vorschriften erfüllen kann.

B.
ERFÜLLUNG DER NETZSPEZIFISCHEN ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG DES PERSONALS(2)

B.1
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Antragstellers ein Kompetenzmanagementsystem beinhaltet, mit dessen Hilfe

a)
Kategorien des an der Dienstleistung beteiligten (angestellten oder beauftragten) Personals ermittelt werden und
b)
fachlich befähigtes Personal für das betreffende Netz eingesetzt wird, insbesondere wenn es mit vielfältigen Aufgaben betraut ist, und gegebenenfalls die Zulassung von Personal gewährleistet wird.

B.2
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass Vorkehrungen für die Organisation der täglichen Personaltätigkeiten getroffen wurden, die sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Aufgaben durchgeführt werden und das Personal aufgabengerecht eingesetzt wird.
B.3
Anhand von Unterlagen wird belegt, dass der Antragsteller Schulungsdokumente vorlegen und gewährleisten kann, dass die Dokumente korrekt, aktuell und in einer Sprache und Terminologie abgefasst sind, die von dem Personal, das sie anwenden muss, verstanden werden.

C.
ERFÜLLUNG DER NETZSPEZIFISCHEN ANFORDERUNGEN AN DAS FAHRZEUGMANAGEMENT(3)

C.1
In den Unterlagen sind die Art der auf dem jeweiligen Netz eingesetzten Fahrzeuge und die Art des Betriebs klar angegeben.
C.2
Die Unterlagen zeigen auf, inwieweit das Eisenbahnunternehmen die betrieblichen Auflagen für die Art der auf dem Netz eingesetzten Fahrzeuge einhält.
C.3
In den Unterlagen sind etwaige zusätzliche Anforderungen an die Instandhaltung für das betreffende Netz aufgeführt, und geeignete Vorkehrungen für die Instandhaltung wurden getroffen.
C.4
In den Unterlagen sind etwaige zusätzliche Anforderungen an das Fahrzeugmanagement für das betreffende Netz aufgeführt, und geeignete Vorkehrungen wurden getroffen.

Fußnote(n):

(1)

Anhang IV erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.

(2)

Anhang IV zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.

(3)

Anhang IV dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/49/EG.

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