Artikel 1 VO (EU) 2010/1169

Gegenstand

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsgenehmigungen fest.

Die CSM umfasst:

a)
die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Fahrwegbetreibern eingereichten Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG,
b)
die in Anhang III dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

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