Artikel 1 VO (EU) 2010/1169
Gegenstand
Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsgenehmigungen fest.
Die CSM umfasst:
- a)
- die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Fahrwegbetreibern eingereichten Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG,
- b)
- die in Anhang III dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
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