Artikel 2 VO (EU) 2010/1169

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:

„Überwachung” bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.