Artikel 3 VO (EU) 2010/1169

Verfahren zur Bewertung der Anträge

1. Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt sind. Ferner wenden die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Bewertungskriterien an.

2. Während der Bewertung können nationale Sicherheitsbehörden Zusagen der Antragsteller akzeptieren, dass diese durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ein Risikomanagement betreiben. In den Verträgen ist ferner der für den sicheren Betrieb der Fahrzeuge notwendige Informationsaustausch insbesondere auf den Gebieten festzulegen, die das Instandhaltungsmanagement betreffen.

3. Produkte oder Dienstleistungen, die der Fahrwegbetreiber von Auftragnehmern oder Zulieferern erhält, gelten dann als mit den Sicherheitsanforderungen konform, wenn Auftragnehmer, Zulieferer oder Produkte gemäß den einschlägigen Zertifizierungssystemen nach Unionsecht für die Bereitstellung solcher Produkte und Dienstleistungen zertifiziert sind.

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