Artikel 4 VO (EU) 2010/1169

Überwachung

Nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung überwachen die nationalen Sicherheitsbehörden die durchgängige Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch den Fahrwegbetreiber und wenden dabei die in Anhang III genannten Grundsätze an.

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