Artikel 10 VO (EU) 2010/1177

Anspruch auf Hilfeleistung in Häfen und an Bord von Schiffen

Vorbehaltlich der Zugangsbedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 bieten die Beförderer und Terminalbetreiber innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Häfen, einschließlich beim Ein- und Ausschiffen, und an Bord von Schiffen kostenlos die in den Anhängen II und III genannten Hilfeleistungen an. Diese Hilfeleistung wird, wenn möglich, an die individuellen Bedürfnisse von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität angepasst.

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