Artikel 11 VO (EU) 2010/1177

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

(1) Die Beförderer und Terminalbetreiber erbringen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Hilfeleistungen gemäß Artikel 10, vorausgesetzt dass

a)
der Hilfsbedarf einer Person in jeder verfügbaren Form, einschließlich auf elektronischem Wege oder per SMS, dem Beförderer oder Terminalbetreiber spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wird, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer oder Terminalbetreiber vereinbart, und
b)
der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich wie folgt in dem/der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Hafen oder ausgewiesenen Anlaufstelle einfindet:

i)
zu einem vom Beförderer schriftlich angegebenen Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit liegt, oder
ii)
falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer oder Terminalbetreiber vereinbart.

(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 müssen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer bei der Buchung oder beim Vorauskauf des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder beanspruchter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass sie medizinisches Gerät mitführen müssen, melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 kann in jedem Fall bei dem Reisevermittler oder Reiseveranstalter, bei dem der Fahrschein erworben wurde, erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Angaben zum Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten gemacht werden. Der Fahrgast erhält eine Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Hilfsbedarf wie in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 vorgeschrieben gemeldet wurde.

(4) Ist keine Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erfolgt, so unternehmen die Beförderer und Terminalbetreiber dennoch alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können.

(5) Falls ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einem anerkannten Begleithund begleitet wird, so ist der Hund zusammen mit dieser Person unterzubringen, sofern der Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter eine Meldung gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen über die Beförderung anerkannter Begleithunde an Bord von Fahrgastschiffen — sofern vorhanden — erhalten hat.

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