Artikel 12 VO (EU) 2010/1177
Entgegennahme von Meldungen und Festlegung von Anlaufstellen
(1) Beförderer, Terminalbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Beantragung von Mitteilungen und die Entgegennahme von Meldungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2. Diese Verpflichtung gilt an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.
(2) Erhalten Reisevermittler oder Reiseveranstalter die in Absatz 1 genannte Meldung, so leiten sie diese innerhalb ihrer normalen Bürozeiten unverzüglich an den Beförderer oder den Terminalbetreiber weiter.
(3) Die Beförderer und Terminalbetreiber legen innerhalb oder außerhalb des Hafenterminals eine Anlaufstelle fest, an der behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können. Diese Anlaufstelle muss klar ausgeschildert sein und in zugänglicher Form grundlegende Auskünfte über den Hafenterminal und die angebotene Hilfeleistung bieten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.