Artikel 3 VO (EU) 2010/1177

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„behinderter Mensch” oder „Person mit eingeschränkter Mobilität” eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen einer anderen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Aufmerksamkeit und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert;
b)
„Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats” ein Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union — wie in dessen Artikel 355 niedergelegt und unter den dort genannten Bedingungen — Anwendung findet;
c)
„Zugangsbedingungen” die einschlägigen Normen, Leitlinien und Informationen betreffend die Zugänglichkeit von Hafenterminals und Schiffen, einschließlich ihrer Einrichtungen für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität;
d)
„Beförderer” eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter, kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und Beförderung im Rahmen von Personenverkehrsdiensten oder Kreuzfahrten für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet;
e)
„Beförderer aus der Union” einen Beförderer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist oder Beförderungen im Rahmen von Personenverkehrsdiensten in das oder aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anbietet;
f)
„Personenverkehrsdienst” einen gewerblichen Verkehrsdienst zur Personenbeförderung auf See oder Binnenwasserstraßen nach einem veröffentlichten Fahrplan;
g)
„integrierte Verkehrsdienste” Beförderungsleistungen, die innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets im Verbund erbracht werden und für die ein Informationsdienst, eine Fahrausweisregelung und ein Fahrplan besteht;
h)
„ausführender Beförderer” eine andere Person als der Beförderer, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt;
i)
„Binnenwasserstraße” ein natürliches oder künstliches schiffbares Binnengewässer oder System von miteinander verbundenen Binnengewässern, das für Beförderungszwecke genutzt wird, wie z. B. Seen, Flüsse oder Kanäle oder eine beliebige Kombination davon;
j)
„Hafen” einen Ort oder ein geografisches Gebiet, der/das so angelegt und eingerichtet ist, dass er/es Schiffe aufnehmen kann, die für das regelmäßige Ein- oder Ausschiffen von Fahrgästen genutzt werden können;
k)
„Hafenterminal” einen durch einen Beförderer oder Terminalbetreiber besetzten Terminal innerhalb eines Hafens mit Einrichtungen, wie z. B. Abfertigungs- und Ticketschaltern oder Wartebereichen, und Personal für das Ein- oder Ausschiffen von Fahrgästen, die mit einem Personenverkehrsdienst reisen oder eine Kreuzfahrt unternehmen;
l)
„Schiff” ein Schiff für den Verkehr auf See oder auf Binnenwasserstraßen;
m)
„Beförderungsvertrag” einen Vertrag zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast über die Erbringung eines oder mehrerer Personenverkehrsdienste oder von Kreuzfahrten;
n)
„Fahrschein” ein gültiges Dokument oder einen anderen Nachweis für einen Beförderungsvertrag;
o)
„Fahrscheinverkäufer” jeden Vermittler, der für einen Beförderer Beförderungsverträge schließt;
p)
„Reisevermittler” jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts oder eines Reiseveranstalters Beförderungsverträge schließt;
q)
„Reiseveranstalter” einen Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 3 der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist;
r)
„Buchung” die Reservierung einer bestimmten Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt;
s)
„Terminalbetreiber” eine private oder öffentliche Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung und Leitung eines Hafenterminals zuständig ist;
t)
„Kreuzfahrt” einen Verkehrsdienst auf See oder Binnenwasserstraßen, der ausschließlich Vergnügungs- oder Freizeitzwecken dient, Unterbringung und andere Zusatzleistungen umfasst und einen Aufenthalt von mehr als zwei Übernachtungen an Bord beinhaltet;
u)
„Schifffahrtsereignis” Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes.

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