Artikel 4 VO (EU) 2010/1177

Fahrscheine und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

(1) Die Beförderer stellen dem Fahrgast einen Fahrschein aus, sofern nicht andere Dokumente nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Anspruch auf eine Beförderungsleistung begründen. Ein Fahrschein kann in elektronischer Form ausgestellt werden.

(2) Unbeschadet von Sozialtarifen werden die von Beförderern oder Fahrscheinverkäufern angewandten Vertragsbedingungen und Tarife der Allgemeinheit ohne jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Union angeboten.

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