ANHANG II VO (EU) 2010/1177

HILFELEISTUNG IN HÄFEN, EINSCHLIEßLICH BEIM EIN- UND AUSSCHIFFEN, GEMÄß DEN ARTIKELN 10 UND 13

1. Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

ihre Ankunft an einem Hafenterminal oder, wenn möglich, in einem Hafen und ihren Bedarf an Hilfeleistungen anzumelden;

von einem Eingang zu einem Abfertigungsschalter (sofern vorhanden) oder zum Schiff zu gelangen;

erforderlichenfalls die Abfertigung zu erledigen und das Gepäck aufzugeben;

vom Abfertigungsschalter, sofern vorhanden, durch die Ausreise- und Sicherheitskontrollstellen zum Schiff zu gelangen;

mithilfe von geeigneten Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Schiffes zu gelangen;

von der Schiffstür an ihren Platz zu gelangen;

Gepäck im Schiff zu verstauen und wieder in Besitz zu nehmen;

von ihrem Sitz zur Schiffstür zu gelangen;

mithilfe von geeigneten Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen das Schiff zu verlassen;

das Gepäck erforderlichenfalls wieder in Besitz zu nehmen und die Einreise- und Zollkontrollstellen zu passieren;

von der Gepäckhalle oder der Ausschiffungsstelle zu einem gekennzeichneten Ausgang zu gelangen;

erforderlichenfalls zu den Toiletten (falls vorhanden) zu gelangen.

2. Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, so ist dieser Person auf Verlangen zu gestatten, im Hafen sowie beim Ein- und Ausschiffen die notwendige Hilfe zu leisten.

3. Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen wie elektrische Rollstühle.

4. Zeitweiliger Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Mobilitätshilfen mit Hilfen, die eine geeignete Alternative darstellen.

5. Gegebenenfalls Abfertigung anerkannter Begleithunde an Land.

6. Mitteilung der für das Ein- und Ausschiffen benötigten Informationen in zugänglicher Form.

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