ANHANG III VO (EU) 2010/1177
HILFELEISTUNG AN BORD VON SCHIFFEN GEMÄß DEN ARTIKELN 10 UND 13
1. Beförderung anerkannter Begleithunde an Bord des Schiffes entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
2. Beförderung von medizinischem Gerät und der erforderlichen Mobilitätsausrüstung für den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle.
3. Mitteilung von wesentlichen Informationen über eine Strecke in zugänglicher Form.
4. Nach besten Kräften Bemühen um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität nach Maßgabe der Sicherheitsanforderungen und der Verfügbarkeit.
5. Erforderlichenfalls Hilfe beim Aufsuchen der Toiletten (falls vorhanden).
6. Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, bemüht sich der Beförderer nach besten Kräften, dieser einen Sitzplatz bzw. eine Kabine neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.
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