Präambel VO (EU) 2010/1177

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Maßnahmen der Union im Bereich des See- und Binnenschiffsverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes, dem Standard anderer Verkehrsträger vergleichbares Schutzniveau für die Fahrgäste sicherzustellen. Ferner sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
(2)
Da die Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden. Die Beförderer sollten in keiner Weise davon abgehalten werden, Vertragsbedingungen anzubieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Genauso wenig wird mit dieser Verordnung das Ziel verfolgt, in gewerbliche Beziehungen zwischen Unternehmen ( „business-to-business” ), die den Gütertransport betreffen, einzugreifen. Insbesondere sollten Vereinbarungen zwischen einem Kraftverkehrsunternehmer und einem Beförderer nicht als Beförderungsverträge im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden, und sie sollten deshalb dem Kraftverkehrsunternehmer oder seinen Angestellten im Fall von Verspätungen keinen Anspruch auf Entschädigung nach dieser Verordnung einräumen.
(3)
Der Schutz der Fahrgäste sollte sich nicht nur auf Personenverkehrsdienste zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, sondern — unter Berücksichtigung des Risikos der Wettbewerbsverzerrung auf dem Personenbeförderungsmarkt — auch auf Personenverkehrsdienste zwischen solchen Häfen und Häfen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten. Der Begriff „Beförderer aus der Union” sollte daher für die Zwecke dieser Verordnung so weit wie möglich ausgelegt werden, ohne dass dadurch jedoch andere Rechtsakte der Union berührt werden, etwa der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr(3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)(4).
(4)
Der Binnenmarkt für Personenverkehrsdienste im See- und Binnenschiffsverkehr sollte allen Bürgern zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität — sei es aufgrund einer Behinderung, des Alters oder anderer Faktoren — ähnliche Möglichkeiten zur Nutzung von Personenverkehrsdiensten und Kreuzfahrten haben wie andere Bürger. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte in Bezug auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger.
(5)
Die Mitgliedstaaten sollten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Benutzung integrierter Fahrscheine werben, um bestmögliche Ergebnisse hinsichtlich der Benutzung und der Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger und Betreiber zu erzielen.
(6)
Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisemöglichkeiten im See- und Binnenschiffsverkehr zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten im Lichte des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Nichtdiskriminierung der Betroffenen und deren Unterstützung bei Reisen erstellt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher zugelassen und nicht verweigert werden, außer dies ist aus Gründen der Sicherheit, die durch die zuständigen Behörden festgelegt sind, gerechtfertigt. Sie sollten in Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen Anspruch auf Hilfeleistungen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems.
(7)
Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Häfen und Abfertigungsgebäude und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die für diese Anlagen zuständigen Organe die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit, unter besonderer Beachtung der Anforderungen einer Konzeption für alle Verwendungsarten ( „Design for all” ) berücksichtigen. Beförderer sollten bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu überholter Fahrgastschiffe diese Bedürfnisse gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(5) und der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(6) berücksichtigen.
(8)
Die Hilfeleistung in den Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität u. a. in die Lage versetzen, von einem als solchen gekennzeichneten Ankunftsort im Hafen zu einem Fahrgastschiff und von einem Fahrgastschiff zu einem als solchen gekennzeichneten Abfahrtsort im Hafen zu gelangen sowie an und von Bord zu gehen.
(9)
Bei der Organisation der Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie der Schulung ihrer Mitarbeiter sollten die Beförderer mit Interessenverbänden von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammenarbeiten. Zu berücksichtigen sind dabei auch die einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens und Kodex über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten sowie der Empfehlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen.
(10)
Die Bestimmungen über das Einschiffen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten unbeschadet der für das Einschiffen von Fahrgästen geltenden allgemeinen Regeln anwendbar sein, die in den geltenden internationalen, Unions- bzw. nationalen Regeln festgelegt sind.
(11)
Bei den Rechtsakten der Union über Fahrgastrechte sollte der Bedarf von Fahrgästen, insbesondere derjenige von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, an der Benutzung verschiedener Verkehrsträger und einem reibungslosen Übergang zwischen verschiedenen Verkehrsträgern berücksichtigt werden, sofern die anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den Betrieb der Schiffe eingehalten werden können.
(12)
Die Fahrgäste sollten bei Annullierung und bei Verspätung eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt angemessen unterrichtet werden. Diese Unterrichtung sollte es den Fahrgästen erleichtern, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls Informationen über alternative Verbindungen zu erhalten.
(13)
Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder große Verspätung von Verkehrsdiensten entstehen, sollten verringert werden. Zu diesem Zweck sollten die Fahrgäste angemessen betreut werden und die Möglichkeit haben, ihre Reise zu stornieren und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder eine anderweitige Beförderung zu annehmbaren Bedingungen zu erhalten. Eine angemessene Unterbringung der Fahrgäste braucht nicht unbedingt in Hotelzimmern bestehen, sondern kann auch jede andere geeignete Unterbringung sein, die verfügbar ist, wobei insbesondere die Umstände jedes Einzelfalls, die Fahrzeuge der Fahrgäste und die Merkmale des Schiffes entscheidend sind. Insofern und in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnlicher und dringender Umstände sollten die Beförderer in der Lage sein, entsprechende verfügbare Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den Zivilbehörden in vollem Umfang zu nutzen.
(14)
Die Beförderer sollten bei Annullierung oder Verspätung eines Personenverkehrsdienstes Ausgleichszahlungen an die Fahrgäste in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Fahrpreises gewährleisten, ausgenommen eine Annullierung oder Verspätung aufgrund von Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, oder von außergewöhnlichen Umständen, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbare Maßnahmen getroffen worden wären.
(15)
Die Beförderer sollten entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen die Beweislast dafür tragen, dass die Annullierung oder Verspätung durch solche Wetterbedingungen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
(16)
Zu den Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, sollten unter anderem, aber nicht nur, starker Wind, starker Seegang, starke Strömungen, schwieriger Eisgang, extrem hohe oder niedrige Wasserstände, Hurrikane, Tornados und Überschwemmungen zählen.
(17)
Zu den außergewöhnlichen Umständen sollten unter anderem Naturkatastrophen, wie Brände und Erdbeben, Terroranschläge, Kriege und bewaffnete militärische und zivile Konflikte, Aufstände, militärische oder widerrechtliche Beschlagnahme, Arbeitskämpfe, die Verbringung von Kranken, Verletzten oder Toten an Land, Such- und Rettungseinsätze auf See oder Binnenwasserstraßen, für den Schutz der Umwelt erforderliche Maßnahmen, Entscheidungen von Verkehrsleitungsorganen oder Hafenbehörden und Entscheidungen der zuständigen Behörden bezüglich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie bei dringenden Verkehrsbedürfnissen zählen.
(18)
Die Beförderer sollten unter Beteiligung der betreffenden Kreise, der Berufsverbände und der Verbände von Verbrauchern, Fahrgästen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammenarbeiten, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen zur Verbesserung der Betreuung und Unterstützung der Fahrgäste bei Fahrtunterbrechung, insbesondere bei großen Verspätungen oder Annullierung der Fahrt, zu treffen. Nationale Durchsetzungsstellen sollten von diesen Vorkehrungen in Kenntnis gesetzt werden.
(19)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass Probleme, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, nur insoweit unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” fallen können, als sie auf Vorkommnisse zurückgehen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Beförderers sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Wetterbedingungen, die eine Gefahr für den sicheren Betrieb des Schiffes darstellen, tatsächlich nicht von dem Beförderer zu beherrschen sind.
(20)
Diese Verordnung sollte die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(7) verankert sind, nicht berühren. Diese Verordnung sollte für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Personenverkehrsdienstes oder der Kreuzfahrt annulliert wird, nicht gelten.
(21)
Die Fahrgäste sollten umfassend in für jeden zugänglicher Form über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Zu den Rechten der Fahrgäste sollte ein Anspruch auf Informationen über den Personenverkehrsdienst oder die Kreuzfahrt sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für die Fahrgäste sollten auch in für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden, wobei es solche zugänglichen Formen den Fahrgästen ermöglichen sollten, Zugang zu derselben Information durch Verwendung von z. B. Text, Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischen Formaten zu haben.
(22)
Die Fahrgäste sollten ihre Rechte einerseits mittels geeigneter und zugänglicher Beschwerdeverfahren bei den Beförderern und den Terminalbetreibern innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche wahrnehmen können und andererseits, indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei der/den vom betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Stelle bzw. Stellen erheben. Die Beförderer und Terminalbetreiber sollten innerhalb einer festgelegten Frist auf Beschwerden der Fahrgäste reagieren, wobei das Ausbleiben einer Reaktion gegen sie verwendet werden könnte.
(23)
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über Hilfeleistung in einem Hafen oder an Bord eines Schiffes vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem der Einschiffungshafen liegt bzw. — bei Personenverkehrsdiensten aus einem Drittland — in dem der Ausschiffungshafen liegt.
(24)
Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sowie eine bzw. mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der entsprechenden Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben benennen. Dies sollte das Recht von Fahrgästen unberührt lassen, Regressforderungen nach nationalem Recht gerichtlich geltend zu machen.
(25)
Die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannten Durchsetzungsstellen sollten von gewerblichen Interessen unabhängig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte zumindest eine Stelle benennen, die gegebenenfalls die Befugnis und Fähigkeit hat, einzelne Beschwerden zu untersuchen und eine Streitbeilegung zu erleichtern. Die Fahrgäste sollten Anspruch auf eine begründete Antwort der benannten Stelle innerhalb einer angemessenen Frist haben. Angesichts der Bedeutung verlässlicher Statistiken für die Durchsetzung dieser Verordnung sollten die von diesen Stellen vorbereiteten Berichte möglichst Statistiken über Beschwerden und ihr Ergebnis enthalten, insbesondere um eine kohärente Anwendung innerhalb der Union zu gewährleisten.
(26)
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(27)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Schutz und Hilfe für Fahrgäste in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer im Binnenmarkt sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(28)
Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( „Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz” )(8) stützen. Daher sollte jene Verordnung entsprechend geändert werden.
(29)
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9) sollte strikt eingehalten und angewandt werden, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre von natürlichen und juristischen Personen geschützt wird, dass die geforderten Angaben und Berichte sich auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen beschränken und dass sie nicht zum Nachteil dieser Personen verwendet werden.
(30)
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 89.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 293), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 11. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 19), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(3)

ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.

(4)

ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.

(5)

ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(7)

ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(8)

ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(9)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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