Artikel 2 VO (EU) 2010/1210
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Echtheitsprüfung von Euro-Münzen” die Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit und auf Eignung für den Umlauf;
- b)
- „nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen” Euro-Münzen, die echt sind, jedoch bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden, oder Euro-Münzen, deren Aussehen erheblich verändert wurde;
- c)
- „zuständige nationale Behörde” das nationale Münzanalysezentrum oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
- d)
- „Institute” die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute, mit Ausnahme der dort im dritten Gedankenstrich genannten Institute;
- e)
- „CCEG” (Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro” ) die im Beschluss 2005/37/EG genannten Falschmünzexperten.
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