Artikel 2 VO (EU) 2010/1210

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Echtheitsprüfung von Euro-Münzen” die Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit und auf Eignung für den Umlauf;
b)
„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen” Euro-Münzen, die echt sind, jedoch bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden, oder Euro-Münzen, deren Aussehen erheblich verändert wurde;
c)
„zuständige nationale Behörde” das nationale Münzanalysezentrum oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
d)
„Institute” die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute, mit Ausnahme der dort im dritten Gedankenstrich genannten Institute;
e)
„CCEG” (Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro” ) die im Beschluss 2005/37/EG genannten Falschmünzexperten.

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