Artikel 3 VO (EU) 2010/1210

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

(1) Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Sie kommen dieser Verpflichtung nach

a)
mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Münzsortiergeräten oder
b)
mit Personal, das gemäß von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten geschult wurde.

(2) Nach der Echtheitsprüfung werden alle vermutlich falschen Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt.

(3) Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben. Auf nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen findet Kapitel III der vorliegenden Verordnung Anwendung.

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