Artikel 3 VO (EU) 2010/1210
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen
(1) Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Sie kommen dieser Verpflichtung nach
- a)
- mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Münzsortiergeräten oder
- b)
- mit Personal, das gemäß von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten geschult wurde.
(2) Nach der Echtheitsprüfung werden alle vermutlich falschen Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt.
(3) Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben. Auf nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen findet Kapitel III der vorliegenden Verordnung Anwendung.
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