Artikel 6 VO (EU) 2010/1210

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen ein.

(2) Die Mitgliedstaaten führen alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durch, um mit Erkennungstests das einwandfreie Funktionieren einer repräsentativen Zahl von Münzsortiergeräten zu prüfen. In Fällen, in denen das Personal dieser Institute die Echtheit der Euro-Münzen, die wieder in Umlauf gegeben werden, manuell prüfen soll, verschaffen sich die Mitgliedstaaten von den Instituten Gewissheit darüber, dass deren Personal für diese Aufgabe angemessen geschult ist.

(3) In jedem Mitgliedstaat werden jedes Jahr so viele Münzsortiergeräte geprüft, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat. Die Anzahl der zu prüfenden Münzsortiergeräte bestimmt sich nach der Menge der drei größten für den Umlauf bestimmten Stückelungen von Euro-Münzen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Münzsortiergeräte in abwechselnder Reihenfolge geprüft werden.

(4) Ist die Zahl der nach der in Absatz 3 genannten Berechnungsmethode in einem Jahr zu prüfenden Münzsortiergeräte höher als die Zahl der in einem bestimmten Mitgliedstaat betriebenen Geräte, so werden alle in diesem Mitgliedstaat betriebenen Münzsortiergeräte jedes Jahr geprüft.

(5) Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission beschließen, dass jedes Jahr so viele Münzsortiergeräte zu prüfen sind, dass die von den Geräten in dem einen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat.

(6) Im Rahmen der jährlichen Kontrollen überwachen die Mitgliedstaaten die Befähigung der Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen anhand folgender Faktoren:

a)
Vorliegen schriftlicher Vorschriften mit Anweisungen für die Verwendung automatischer Münzsortiergeräte beziehungsweise für die manuelle Sortierung,
b)
Einsatz entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter,
c)
Vorliegen eines schriftlichen Wartungsplans zur Erhaltung der angemessenen Leistungsstärke der Münzsortiergeräte,
d)
Vorliegen schriftlicher Vorschriften für die Übermittlung von gefälschten Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und sonstigen münzähnlichen Objekten, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, an die zuständige nationale Behörde und
e)
Vorliegen interner Kontrollverfahren mit Beschreibung der Art und Weise und der Häufigkeit der von den Instituten durchzuführenden Kontrollen, um sicherzustellen, dass ihre Sortierzentren und ihr Personal die in diesem Absatz genannten Anweisungen befolgen.

(7) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass diese Verordnung nicht eingehalten wird, so ergreift das betroffene Institut Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung umgehend abgestellt wird.

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