Artikel 7 VO (EU) 2010/1210

Technische Vorschriften

Die Kommission stellt sicher, dass das ETSC innerhalb eines angemessenen Zeitraums und nach Konsultation der CCEG die technischen Merkmale für den Erkennungstest und andere Vorschriften für die praktische Umsetzung, wie etwa Schulungsmethoden, die Gültigkeitsdauer des Erkennungstestberichts, die in das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Verzeichnis aufzunehmenden Angaben, die Leitlinien für die Kontrolle und Prüfung durch die Mitgliedstaaten, die Verfahrensregeln zur Berichtigung im Fall der Nichteinhaltung sowie die relevanten Schwellenwerte für die Annahme echter Euro-Münzen festlegt.

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