Artikel 8 VO (EU) 2010/1210

Einziehung und Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1) Die Mitgliedstaaten ziehen nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr.

(2) Euro-Münzen, die aufgrund langer Umlaufdauer oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses nicht mehr für den Umlauf geeignet sind oder bei der Echtheitsprüfung aussortiert worden sind, werden von den Mitgliedstaaten erstattet oder umgetauscht. Ungeachtet der Erstattung von zu karitativen Zwecken gesammelten Münzen wie „Brunnen-Münzen” können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung ablehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nach ihrer Rücknahme durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden, so dass diese Münzen nicht wieder in den Umlauf gegeben oder zur Erstattung vorgelegt werden können.

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