Artikel 9 VO (EU) 2010/1210
Bearbeitungsgebühr
(1) Bei der Erstattung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen einbehalten werden. Wird der gesamte Beutel oder das gesamte Paket mit Münzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 geprüft, so kann die Bearbeitungsgebühr um zusätzliche 15 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen erhöht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine generelle oder teilweise Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die die Euro-Münzen einreichen, regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten oder sofern solche Freistellungen dem öffentlichen Interesse dienen.
(3) Die Kosten für den Transport und die damit verbundenen Kosten werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die die Euro-Münzen einreicht.
(4) Unbeschadet der Freistellung nach Absatz 2 wird jedes Jahr für jede einzelne einreichende natürliche oder juristische Person eine Höchstmenge von einem Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen per Stückelung von der Bearbeitungsgebühr freigestellt. Wird diese Höchstgrenze überschritten, so können alle eingereichten Münzen einer Bearbeitungsgebühr unterliegen.
(5) Enthält eine einzelne Einreichung Münzen, die in einem solchen Ausmaß mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellen, werden die gemäß Absatz 1 erhobenen Gebühren um eine weitere Gebühr in Höhe von 20 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen erhöht.
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