Artikel 1 VO (EU) 2010/1212

(1) Die im Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger

Spanien 22 Schiffe
Frankreich 22 Schiffe
Italien 1 Schiff

b)
Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien 12 Schiffe
Frankreich 8 Schiffe
Portugal 5 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.

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