Präambel VO (EU) 2010/1212
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll” ) zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren(1) (im Folgenden „Abkommen” ) wurde am 21. Mai 2010 paraphiert und mit Briefwechsel vom 16. September 2010 geändert. Dieses neue Protokoll räumt den Schiffen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Union der Komoren Fangmöglichkeiten ein.
- (2)
- Der Rat hat am 29. November 2010 den Beschluss 2010/783/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.
- (3)
- Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
- (4)
- Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) heraus, dass die der Europäischen Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten. Geht innerhalb der Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.
- (5)
- Diese Verordnung sollte am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und sollte ab dem 1. Januar 2011 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 7.
- (2)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
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