Artikel 1 VO (EU) 2010/1218

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Spezialisierungsvereinbarung” eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Produktion;
b)
„Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung” eine Vereinbarung zwischen zwei auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich die eine Vertragspartei verpflichtet, die Produktion bestimmter Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von der anderen Partei zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichtet, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;
c)
„Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung” eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von den anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern;
d)
„Vereinbarung über die gemeinsame Produktion” eine Vereinbarung, in der sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren;
e)
„Vereinbarung” eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
f)
„Produkt” eine Ware oder eine Dienstleistung in Form einer Zwischen- oder Endware oder einer Zwischen- oder Enddienstleistung, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleistungen;
g)
„Produktion” die Herstellung von Waren oder die Vorbereitung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;
h)
„Vorbereitung von Dienstleistungen” die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagerten Tätigkeiten;
i)
„relevanter Markt” den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die Spezialisierungsprodukte gehören, sowie im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwischenprodukten, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwenden, auch den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die nachgelagerten Produkte gehören;
j)
„Spezialisierungsprodukt” das Produkt, das unter der Spezialisierungsvereinbarung produziert wird;
k)
„nachgelagertes Produkt” das Produkt, für das ein Spezialisierungsprodukt von einer oder mehreren der Parteien als Vorleistung verwendet wird und das von diesen Parteien auf dem Markt verkauft wird;
l)
„Wettbewerber” einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber;
m)
„tatsächlicher Wettbewerber” ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist;
n)
„potenzieller Wettbewerber” ein Unternehmen, bei dem ohne die Spezialisierungsvereinbarung realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es als Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich innerhalb von höchstens drei Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in den relevanten Markt einzusteigen;
o)
„Alleinbelieferungsverpflichtung” die Verpflichtung, das Spezialisierungsprodukt nicht an einen Wettbewerber zu liefern, es sei denn, er ist Partei der Vereinbarung;
p)
„Alleinbezugsverpflichtung” die Verpflichtung, das Spezialisierungsprodukt nur von einer Vertragspartei zu beziehen;
q)
„gemeinsam” im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dass die Parteien

i)
die Produkte über ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen vertreiben oder
ii)
einen Dritten zum Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung ernennen, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist;

r)
„Vertrieb” unter anderem Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen” und „Parteien” die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen.

Der Ausdruck „verbundene Unternehmen” bezeichnet

a)
Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i)
die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,
ii)
die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
iii)
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)
Unternehmen, die in einem an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;
c)
Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat;
d)
Unternehmen, in denen ein an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben;
e)
Unternehmen, in denen die folgenden Parteien zusammen die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben:

i)
an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligte Parteien oder jeweils mit diesen verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
ii)
eine oder mehrere der an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d und eine oder mehrere dritte Parteien.

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