Artikel 2 VO (EU) 2010/1218
Freistellung
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen.
Diese Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, deren Bestimmungen sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen sind, sich aber unmittelbar auf ihre Umsetzung beziehen und dafür erforderlich sind.
(3) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, wenn die Parteien
- a)
- eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder
- b)
- die Spezialisierungsprodukte nicht selbst verkaufen, sondern gemeinsam vertreiben.
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