Artikel 1 VO (EU) 2010/1227

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vor.”

2.
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

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