Artikel 1 VO (EU) 2010/1233

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

Diese Verordnung ermöglicht die Schaffung einer Finanzfazilität ( „Fazilität” ) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt. Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.

3.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL IIa

FINANZFAZILITÄT

Artikel 21a Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können

(1) Mittel in Höhe von 146344644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.

(2) Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt. Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.

(3) Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.

4.
Artikel 22 wird gestrichen.
5.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Durchführung eines Vorhabens zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Vorhaben nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Ausgaben aufgrund des Kapitels II können ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die von den in Anhang II Teil A Ziffer 3 aufgeführten Empfängern getätigt werden. Solche Ausgaben können ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.

6.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden:

a)
erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität,
b)
Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
c)
Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat,
d)
Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen erforderlich ist.

Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls — besonders bei positiver Beurteilung der aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen durch die Kommission — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.

7.
In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Bericht enthält Angaben über alle Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Durchführung der aufgrund des Kapitels IIa geschaffenen Fazilität.”

8.
Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I” , und folgender Anhang wird angefügt:

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