Präambel VO (EU) 2010/1233

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR ) aufgelegt, das durch Gewährung einer Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR für 2009 und 2010 die Konjunkturbelebung unterstützen soll.
(2)
Diese Verordnung sollte nicht das Ziel beeinträchtigen, einen möglichst großen Teil der Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden werden wird.
(3)
Im Geist der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) und entsprechend dem Klima- und Energiepaket der EU und ihrem Aktionsplan für Energieeffizienz von 2006 würden die Entwicklung weiterer erneuerbarer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in der Union die Entstehung neuer Arbeitsplätze und umweltfreundlicher Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. Hierbei ist es entscheidend, dass die verschiedenen Regierungsebenen zusammenarbeiten ( „multi-level governance” ).
(4)
Eine Verbesserung der finanziellen Anreize ist von zentraler Bedeutung, um die Hürden, die die hohen Vorlaufkosten darstellen, zu senken und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung zu stimulieren. Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument ( „Fazilität” ) geschaffen werden, um die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Mittel, die bis Ende 2010 nicht gebunden werden können, zu nutzen. Die Schaffung der Fazilität ist vor dem Hintergrund der von der Kommission vorgeschlagenen Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft zu prüfen. Die Fazilität sollte die Entwicklung von Vorhaben im Bereich Energieeffizienz und erneuerbarer Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionsvorhaben lokaler, regionaler und nationaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, vor allem in Städten, unterstützen. Dabei ist auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität European Local Energy Assistance (ELENA ) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach der Verordnung (EG) Nr. 397/2009(4), damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten kommt.
(5)
Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können am ehesten effektiv und nützlich sein, wenn sie auf die lokale Ebene ausgerichtet sind. In gebührend begründeten Fällen, z. B. aus Gründen, die durch das Vorhandensein oder die Arbeitsweise einschlägiger Verwaltungsstrukturen bedingt sind, kann jedoch die Ausrichtung auf die nationale Ebene wirksamer sein.
(6)
Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der Mittel der Union zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie beispielsweise internationalen Finanzinstitutionen verwaltet werden. Für die Auswahl dieser Finanzintermediäre sollte ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend sein, die Mittel möglichst effizient und effektiv im Hinblick auf das Ziel zu nutzen, möglichst rasch eine größtmögliche Beteiligung anderer öffentlicher und privater Investoren und eine möglichst starke Hebelwirkung zwischen den Mitteln der Union und der Gesamtinvestition zu erzielen, um bedeutende Investitionen in der Union zu erreichen. In Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen, die auf die Finanzen lokaler und regionaler Körperschaften besonders nachteilige Auswirkungen haben, sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Körperschaften nicht durch ihre schwierige Haushaltslage daran gehindert werden, die Mittel in Anspruch zu nehmen.
(7)
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten nur solche Investitionsvorhaben durch die Fazilität finanziert werden, die einen raschen, messbaren und erheblichen Einfluss auf die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Investitionsvorhaben tragen im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020” zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen, vernetzten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft sowie zur Sicherung der Beschäftigung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung des Klimawandels bei.
(8)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgestellten Kriterien sollten auf die Auswahl und die Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vorhaben Anwendung finden. Auch die geografische Ausgewogenheit der Projekte sollte als wesentliches Element einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung für die Konjunkturbelebung in der gesamten Union Wirkung entfaltet und in Anbetracht des Umstands, dass Vorhaben in einzelnen Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 finanziert worden sind.
(9)
In Anbetracht der geforderten kurzfristigen ökonomischen Wirkung dieser Verordnung sollte die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags für ein Vorhaben und der endgültigen Entscheidung nicht mehr als sechs Monate betragen.
(10)
Rechtliche Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel IIa zur Ausführung von Mittelbindungen sollten bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.
(11)
Die Fazilität sollte keinen Präzedenzfall für die Verwendung von Mitteln des Gesamthaushalts der Union und mögliche künftige Finanzierungsmaßnahmen, auch auf dem Sektor Energie, schaffen, sondern sollte vielmehr als außergewöhnliche Maßnahme in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten betrachtet werden.
(12)
Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein, weil viele Antragsteller die Anerkennung der Förderfähigkeit von Projektausgaben aus Anträgen auf Finanzhilfe nach Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) ( „Haushaltsordnung” ) beantragt haben. Ausgaben aufgrund des Kapitels IIa sollten ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.
(13)
Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2010.

(3)

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3).

(5)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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