Artikel 14 VO (EU) 2010/1236
Getrennte Lagerung
(1) Fischereifahrzeuge der EU, die gefrorene Fischereiressourcen an Bord haben, die von mehr als einem Fischereifahrzeug im Übereinkommensgebiet gefangen wurden, dürfen den Fisch dieser Fischereifahrzeuge in mehr als einem Teil des Laderaums verstauen, müssen ihn jedoch, durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, eindeutig von den Fängen anderer Schiffe trennen.
(2) Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
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