Artikel 13 VO (EU) 2010/1236
Umladungen und gemeinsame Fangeinsätze
(1) Fischereifahrzeuge der EU beteiligen sich im Regelungsgebiet nicht an Umladungen, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats vor.
(2) Die Fischereifahrzeuge der EU dürfen nur mit Schiffen unter der Flagge einer Vertragspartei und mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat, Umladungen vornehmen oder gemeinsame Fangeinsätze durchführen.
(3) An Umladungen beteiligte Fischereifahrzeuge der EU, die Mengen an Bord nehmen, üben während derselben Fahrt — außer der Verarbeitung und Anlandung von Fisch — keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.
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