Artikel 12 VO (EU) 2010/1236

Übermittlung der Angaben

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Artikeln 9 und 11 genannten Meldungen und Angaben unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC. Im Falle eines technischen Defekts sind diese Meldungen und Angaben dem Sekretariat der NEAFC jedoch binnen 24 Stunden nach ihrem Eingang zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen weitergeleiteten Meldungen und Mitteilungen fortlaufend nummeriert sind.

(1a) Die Meldungen gemäß Artikel 9 können mit Hilfe einer Annullierungsmeldung annulliert werden.

Muss eine Meldung berichtigt werden, so geschieht dies über eine Annullierungsmeldung. Nach dieser Annullierungsmeldung wird innerhalb der in Artikel 9 aufgeführten Fristen eine neue, korrekte Meldung übermittelt.

Akzeptiert das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats die Annullierung einer Meldung, so teilt es dies dem NEAFC-Sekretariat mit.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dem Sekretariat der NEAFC übermittelten Meldungen und Mitteilungen mit den Datenübermittlungsformaten und Datenkommunikationssystemen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission(1) übereinstimmen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 41).

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