Artikel 11 VO (EU) 2010/1236
Schiffsüberwachungssystem
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem VMS eingeholten Angaben zu Schiffen unter ihrer Flagge, die im Regelungsgebiet fischen oder zu fischen beabsichtigen, dem Sekretariat der NEAFC automatisch elektronisch übermittelt werden. Das Format und die Spezifikationen dieser Übermittlungen werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
Für die Grundfischerei im Regelungsbereich gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
- a)
- jeder Mitgliedstaat führt ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfanggebiete und Fischerei innerhalb von Sperrgebieten überwacht und festgestellt werden können;
- b)
- jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Abgrenzungen von Sperrgebieten entsprechend den in den NEAFC-Empfehlungen angegebenen Koordinaten in seine Schiffsüberwachungssysteme integriert sind.
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