Artikel 10 VO (EU) 2010/1236
Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der im Regelungsgebiet gefangenen Fischereiressourcen mit, die Schiffe unter seiner Flagge im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen haben.
(2) Unbeschadet Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission ebenfalls vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten sowie in EU-Gewässern des Übereinkommensgebiets gefangenen regulierten Ressourcen mit, die Schiffe unter seiner Flagge im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen haben.
(3) Das Format der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Daten wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
Die Liste der Fischereiressourcen gemäß Absatz 1 wird nach dem in Artikel 46 bis 49 festgelegten Verfahren erlassen.
(4) Die Kommission fasst die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die Fänge angelandet oder umgeladen wurden, an das Sekretariat der NEAFC.
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