Artikel 9 VO (EU) 2010/1236
Fangmeldungen für regulierte Bestände
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der EU, das in Bezug auf regulierte Bestände Fischereitätigkeiten nachgeht, übermittelt seinem Fischereiüberwachungszentrum im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf elektronischem Weg Fangmeldungen. Die in diesen Meldungen enthaltenen Daten werden der Kommission auf Wunsch zugänglich gemacht. In den Meldungen wird Folgendes erfasst:
- a)
- die an Bord befindlichen Mengen bei der Einfahrt in das Regelungsgebiet. Die Meldung muss frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in das Regelungsgebiet erfolgen;
- b)
- die Wochenfänge. Die erste Meldung muss spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in das Regelungsgebiet erfolgen; dauert die Fangreise länger als sieben Tage, so muss das Schiff spätestens am Montagmittag die Fänge mitteilen, die im Regelungsgebiet in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um Mitternacht endete. Diese Meldung umfasst die Zahl der Fangtage seit Beginn der Fangtätigkeit oder seit der letzten Fangmeldung;
- c)
- die an Bord befindlichen Fänge bei der Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet. Diese Meldung muss frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet erfolgen. Sie muss gegebenenfalls die Zahl der Fangtage und die im Regelungsgebiet seit Beginn der Fangtätigkeit oder seit der letzten Fangmeldung entnommenen Fangmengen einschließen;
- d)
- die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im Regelungsgebiet an Bord genommenen und entladenen Mengen. Diese Meldung wird vom abgebenden Schiff spätestens 24 Stunden vor der Umladung und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung übermittelt. Die Meldung enthält das Datum, die Uhrzeit und die geografische Position der geplanten Umladung, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Rufzeichen der abgebenden und übernehmenden Schiffe. Unbeschadet des Kapitels IV meldet das übernehmende Schiff mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung den an Bord befindlichen Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, den Namen des Hafens sowie den geschätzten Tag und die geschätzte Uhrzeit der Anlandung unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensgebiets vorgenommen werden soll.
(2) Die Fangmeldungen nach diesem Artikel werden in Kilogramm angegeben (auf die nächsten 100 kg gerundet). Das gerundete Gesamtgewicht wird unter Verwendung der FAO-Codes nach Arten aufgeschlüsselt gemeldet. Die Gesamtmenge an Arten, deren gerundetes Gesamtgewicht je Art weniger als eine Tonne beträgt, kann unter dem 3-Alpha-Kode MZZ (Seefische n.n.b.) gemeldet werden.
(3) Die Angaben in den Fangmeldungen werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Datenbank gespeichert.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Format und die Spezifikationen für die Übermittlung werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.
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