Artikel 8 VO (EU) 2010/1236

Registrierung von Fängen

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU tragen neben den nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1) vorgeschriebenen Angaben Folgendes in ein gebundenes Fischereilogbuch mit durchnummerierten Seiten oder in ein elektronisches Speichermedium ein:

a)
jede Einfahrt in das und Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet,
b)
täglich und/oder für jeden Hol die geschätzten Gesamtfangmengen, die seit der letzten Einfahrt in das Regelungsgebiet an Bord behalten wurden;
c)
täglich und/oder für jeden Hol die Menge der Rückwürfe;
d)
nach jeder Meldung gemäß Artikel 9 unverzüglich Datum und Uhrzeit der Übermittlung einer Meldung gemäß koordinierter Weltzeit ( „UTC” ) und, im Fall einer Funkmeldung, den Namen der Funkstation, über welche die Meldung übertragen wurde;
e)
gegebenenfalls die Fangtiefe.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU, die in Bezug auf regulierte Ressourcen Fischereitätigkeiten nachgehen und ihren Fang verarbeiten und/oder einfrieren,

a)
tragen ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch ein und
b)
verstauen den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ein Schiff, das bei Umladungen Fangmengen an Bord nimmt, von der Pflicht zur Eintragung in ein Fischereilogbuch oder in ein elektronisches Speichermedium entbinden. Schiffe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, geben in einem Stauplan den Lagerplatz von Gefrierfisch gemäß Artikel 14 Absatz 1 an und tragen Folgendes in ihr Produktionslogbuch ein:

a)
Datum und Uhrzeit (gemäß UTC) der Übermittlung einer Meldung gemäß Artikel 9;
b)
im Fall einer Funkmeldung Name der Funkstation, über welche die Meldung übertragen wurde;
c)
Datum und Zeitpunkt (gemäß UTC) der Umladung;
d)
Ort (geografische Breite/geografische Länge) der Umladung;
e)
Mengen jeder an Bord genommenen Art;
f)
Name und internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, von dem der Fang entladen wurde.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

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