Artikel 7 VO (EU) 2010/1236

Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1) Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats sendet die ihr gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelten Angaben sowie das Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, welches Fanggerät verloren hat, unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC.

(2) Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verlorenem Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge.

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